Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Gem. §5 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Gefahren am Arbeitsplatz beurteilen, dokumentieren und Maßnahmen ableiten. Diese Gefährdungen umfassen physische Belastungen (chemische, biologische und physikalische Einwirkungen) aber auch psychische Belastungen. Eine Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich festgehalten sein und muss bei Aufforderung z.B. durch die zuständige Aufsichtsbehörde vorgezeigt werden können. Aus der Gefährdungsbeurteilung sollte ersichtlich sein, welche Gefährdungen vorliegen, welche Maßnahmen notwendig sind, welche Vorsorgen oder Eignungsuntersuchungen fällig sind, welche Inhalte unterwiesen werden müssen uvm. Die Qualität des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hängt im Wesentlichen von der Gefährdungsbeurteilung ab.
Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Seit 2013 wird vom Gesetzgeber die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz gefordert. Diese stellt viele Unternehmer vor eine große Herausforderung und Unsicherheit. Es gibt unterschiedliche Methoden eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchzuführen. Profitieren Sie von unserer Erfahrung auf diesem Gebiet. Egal ob Sie ein kleiner oder mittelständischer Betrieb, eine Behörde oder ein Großbetrieb/Konzern sind, wir beraten Sie gerne und etablieren mit Ihnen ein zielführendes und praktikables Konzept zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen.